FG Köln - Urteil vom 16.09.2015
2 K 3594/11
Normen:
UStDV § 61 Abs 2 Satz 1; UStG § 18 Abs 9 Satz 2 Nr 2;

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

FG Köln, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 2 K 3594/11

DRsp Nr. 2015/20962

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

Der Wortlaut des § 61 Abs. 2 UStDV ist dahingehend zu verstehen, dass Rechnungen mit dem Antrag einzureichen sind, denn sie sind ausdrücklich "beizufügen". Die Frist für die Antragseinreichung gilt damit auch für die Einreichung der Rechnungen.

Normenkette:

UStDV § 61 Abs 2 Satz 1; UStG § 18 Abs 9 Satz 2 Nr 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nunmehr über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2009 in einer Höhe von 16.788,12 € für die Rechnungen mit den Nummern 1-15 der Anlage zum Vergütungsantrag, nachdem im ursprünglichen Klageantrag die Vergütung von 32.694,92 € begehrt wurde.

Die Klägerin ist eine Logistikunternehmerin mit Sitz in Bulgarien.

Am 16.6.2010 stellte sie für den Streitzeitraum einen Antrag auf Vorsteuervergütung über das bulgarische Onlineportal.

Mit Bescheid vom 14.1.2011 vergütete der Beklagte Vorsteuern i.H.v. 113,44 € und lehnte den Antrag im Übrigen ab, da Rechnungen nicht auf elektronischem Weg vorgelegt worden seien.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 18.1.2011. In diesem Zusammenhang übersandte sie die eingescannten Originalrechnungen der Nr. 16-27 laut Anlage zum Antrag ohne die dazugehörigen Unterlagen per E-Mail an den Beklagten.