FG München - Beschluss vom 11.01.2011
14 K 1535/09
Normen:
FGO § 142; FGO § 56 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;

Antrag auf Wiedereinsetzung im Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe

FG München, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 14 K 1535/09

DRsp Nr. 2011/11180

Antrag auf Wiedereinsetzung im Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis nach § 56 FGO kann nicht gewährt werden, weil der Antragsteller nicht binnen der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 56 Abs. 2 S. 1 FGO) Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen können, vorgetragen hat. Bei summarischer Überprüfung muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nicht ohne Verschulden gehindert war, die Klagefrist zu wahren und die Klage rechtzeitig zu erheben.

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 142; FGO § 56 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 1997 und 1998.

Da der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung keine Steuererklärungen für die Streitjahre abgegeben hatte, setzte das Finanzamt (FA) im Schätzungswege die Umsatzsteuer 1997 auf 0 EUR fest und löschte das Umsatzsteuersignal zum 1. Januar 1998.