1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids über den Antrag auf Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gemäß § 163 AO vom 21.09.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.05.2021 verpflichtet, die Umsatzsteuerfestsetzungen 2010 und 2011 im Billigkeitswege dahin zu ändern, dass für das Jahr 2010 die Umsatzsteuerfestsetzung um XXX € und für das Jahr 2011 um XXX € reduziert werden.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Die Revision wird zugelassen.
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