FG München - Urteil vom 06.05.2003
7 K 1801/02
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 4 S. 3 ; AO (1977) § 171 Abs. 3 ; AO (1977) § 202 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1119
EFG 2003, 1216

Antrag nach § 171 Abs. 3 AO (1977); Antrag nach § 171 Abs. 3 AO; Körperschaftsteuer 1982; Umsatzsteuer 1981

FG München, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 7 K 1801/02

DRsp Nr. 2003/9359

Antrag nach § 171 Abs. 3 AO (1977); Antrag nach § 171 Abs. 3 AO; Körperschaftsteuer 1982; Umsatzsteuer 1981

Weder der nach Abschluss einer Betriebsprüfung zwischen FA und Steuerpflichtigen ergangene und als Stellungnahme im Rahmen der vom FA vorzunehmenden Auswertung des Prüfungsberichts anzusehende Schriftverkehr noch daran anschließende Besprechungen und die tatsächliche Verständigung mit dem FA können als den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmender Änderungsantrag i. S. § 171 Abs. 3 AO (1977) angesehen werden.

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 4 S. 3 ; AO (1977) § 171 Abs. 3 ; AO (1977) § 202 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Bei der Klägerin fand von 1986 bis 1992 eine Betriebsprüfung u. a. hinsichtlich Körperschaftsteuer 1982 und Umsatzsteuer 1981 statt. Nach Stellungnahmen der Klägerin vom 21. Dezember 1992 und 1. Februar 1993 erging der Betriebsprüfungsbericht am 5. April 1993.

Auf den Bericht wird ergänzend Bezug genommen.

Nach Erhalt des Berichts teilte die Klägerin dem beklagten Finanzamt (Finanzamt) mit, dass sie beabsichtige, vor der Auswertung des Berichts noch eine Stellungnahme abzugeben. Diese wurde dem Finanzamt mit Schreiben vom 30. Mai 1994 übermittelt. Gleichzeitig bot die Klägerin eine persönliche Besprechung an, um angesichts der erheblichen Meinungsunterschiede zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine einvernehmliche Regelung zu finden.