I.
Bei der Klägerin fand von 1986 bis 1992 eine Betriebsprüfung u. a. hinsichtlich Körperschaftsteuer 1982 und Umsatzsteuer 1981 statt. Nach Stellungnahmen der Klägerin vom 21. Dezember 1992 und 1. Februar 1993 erging der Betriebsprüfungsbericht am 5. April 1993.
Auf den Bericht wird ergänzend Bezug genommen.
Nach Erhalt des Berichts teilte die Klägerin dem beklagten Finanzamt (Finanzamt) mit, dass sie beabsichtige, vor der Auswertung des Berichts noch eine Stellungnahme abzugeben. Diese wurde dem Finanzamt mit Schreiben vom 30. Mai 1994 übermittelt. Gleichzeitig bot die Klägerin eine persönliche Besprechung an, um angesichts der erheblichen Meinungsunterschiede zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine einvernehmliche Regelung zu finden.
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