BFH - Urteil vom 23.10.2003
V R 49/01
Normen:
UStDV (1991) § 61 ; UStG (1991) § 18 Abs. 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 673
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3747/97

Antragsfrist nach § 61 UStDV 1991

BFH, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen V R 49/01

DRsp Nr. 2004/897

Antragsfrist nach § 61 UStDV 1991

Bei der in § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1991 bezeichneten Frist handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Ausschlussfristen sind nicht - insb. nicht rückwirkend - verlängerbar.

Normenkette:

UStDV (1991) § 61 ; UStG (1991) § 18 Abs. 9 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist in den USA ansässig. Sie führte im Streitjahr 1992 in Deutschland keine steuerpflichtigen Umsätze aus.

Am 30. November 1994 beantragte sie durch ihren steuerlichen Vertreter beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundesamt für Finanzen --BfF--) die Vergütung von Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum Januar bis Dezember 1992, die aufgrund von Hotel- und Reisekosten sowie durch Aufwendungen für Messebesuche angefallen waren. Da die hierfür im Streitjahr nach § 61 Abs. 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1991) geltende Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bereits abgelaufen war, stellte sie gleichzeitig einen Antrag auf rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 der Abgabenordnung (AO 1977), weil ihr die Möglichkeit der Vergütung nicht bekannt gewesen sei.