BFH - Beschluss vom 18.07.2024
V S 6/23 (AdV)
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; AO § 164 Abs. 2; AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 232/18

Antragstellung eines Organträgers auf Änderung der Steuerfestsetzung zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens; Erfüllen der Voraussetzungen einer Organschaft mit einer KG als Organgesellschaft

BFH, Beschluss vom 18.07.2024 - Aktenzeichen V S 6/23 (AdV)

DRsp Nr. 2024/10305

Antragstellung eines Organträgers auf Änderung der Steuerfestsetzung zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens; Erfüllen der Voraussetzungen einer Organschaft mit einer KG als Organgesellschaft

NV: Sind die Voraussetzungen einer Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes mit einer KG als Organgesellschaft aufgrund geänderter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfüllt, setzt die Aufhebung einer gegenüber der KG ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens in Bezug auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt. Dies gilt auch im Rechtsbehelfsverfahren der KG gegen die ihr gegenüber ergangene Steuerfestsetzung (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; AO § 164 Abs. 2; AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.