FG Köln - Urteil vom 15.09.2011
2 K 4510/05
Normen:
UStDV § 61 Abs 1; UStG § 18 Abs 9 Satz 3;
Fundstellen:
DStRE 2013, 95

Antragsverfahren auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen; Vollständigkeit der Angaben durch den Antragsteller

FG Köln, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen 2 K 4510/05

DRsp Nr. 2012/6090

Antragsverfahren auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen; Vollständigkeit der Angaben durch den Antragsteller

1. Ein Vergütungsantrag, der innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt worden ist bzw. in dem nicht alle vorgesehenen entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen abgegeben worden sind, ist abzuweisen. Die in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks geforderten Erklärungen des Antragstellers sind für die Entscheidung über die beantragte Vorsteuervergütung erheblich. 2. Die Angabe "Geschäftskosten" ist nicht aussagekräftig, da es sich hierbei um einen viel zu allgemeinen, nichtssagenden Begriff handelt. Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks erfordert eine konkrete Angabe zum Verwendungszweck des Erwerbs bzw. der Leistung.

Normenkette:

UStDV § 61 Abs 1; UStG § 18 Abs 9 Satz 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks ordnungsgemäß ausgefüllt wurde.

Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen. Ihr Geschäftsgegenstand ist „Öffentlichkeitsarbeit” (Werbung).