EuGH - Urteil vom 12.02.2009
Rs. C-515/07
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 6; Abs. 2; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 17; Abs. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 682
DB 2009, 382
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden - Entscheidung vom 02.11.2007,

Anwendbarkeit der Richtlinie 77/388/EWG auf Verwendung von einem Unternehmen für nicht steuerbare Umsätze zugeordneten Gegenständen und Dienstleistungen - [Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie gegen Staatssecretaris van Financiën]

EuGH, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen Rs. C-515/07

DRsp Nr. 2009/3710

Anwendbarkeit der Richtlinie 77/388/EWG auf Verwendung von einem Unternehmen für nicht steuerbare Umsätze zugeordneten Gegenständen und Dienstleistungen - [Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie gegen Staatssecretaris van Financiën]

Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie auf die Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen nicht anwendbar sind, die dem Unternehmen für die Zwecke anderer als der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen zugeordnet sind, so dass die Mehrwertsteuer, die aufgrund des Bezugs dieser für solche Umsätze verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen geschuldet wird, nicht abziehbar ist.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

12. Februar 2009

"Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gegenstände und Dienstleistungen, die dem Unternehmen für die Zwecke besteuerter Umsätze und nicht besteuerter Umsätze zugeordnet sind - Recht auf unmittelbaren und vollständigen Abzug der beim Erwerb solcher Gegenstände und Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer"

In der Rechtssache C-515/07