FG Berlin - Urteil vom 02.08.2006
2 K 5490/05
Normen:
UStG § 19 Abs. 1. S. 1 ;

Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung

FG Berlin, Urteil vom 02.08.2006 - Aktenzeichen 2 K 5490/05

DRsp Nr. 2008/3187

Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung

Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,00 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,00 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein.

Normenkette:

UStG § 19 Abs. 1. S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger im Streitjahr 2003 als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz - UStG - anzusehen ist, sodass von einer Erhebung der Umsatzsteuer abzusehen wäre.

Der Kläger war im Streitjahr und in den Vorjahren als Unternehmensberater unternehmerisch tätig. Aus dieser Tätigkeit erklärte er folgende Umsätze nach § 19 Abs. 1 und 3 UStG :

200018.805,00 DM

20010,00 EUR

200242.340,00 EUR

20038.700,00 EUR

Für das Jahr 2002 wurde aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben. Mit der Umsatzsteuererklärung 2003 gab der Kläger an, dass er davon ausgegangen sei, weiterhin Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG zu sein, da sein Umsatz in 2003 wieder 8.700,00 EUR betragen und somit die Grenze von 17.500,00 EUR nicht überschritten habe.