FG Nürnberg - Urteil vom 17.12.2012
2 K 1648/12
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 S. 6; KBV § 1 Abs. 2; AO § 156;

Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 KBV

FG Nürnberg, Urteil vom 17.12.2012 - Aktenzeichen 2 K 1648/12

DRsp Nr. 2013/68

Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 KBV

§ 1 KBV erfasst Vorgänge der Steuerfestsetzung und des Rechtsbehelfsverfahrens. Sowohl § 156 AO als auch § 1 KBV sprechen von Festsetzungen; die Unanfechtbarkeit dieser Festsetzung wird nicht vorausgesetzt. Steuerfestsetzungen sind zweifelsfrei auch rechtswidrige Steuerfestsetzungen. Mithin können auch rechtswidrige Steuerfestsetzungen - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - nicht korrigiert werden, wenn die Betragsgrenze der KBV nicht überschritten wird.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 S. 6; KBV § 1 Abs. 2; AO § 156;

Tatbestand:

Mit ihrer am 29.12.2010 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr errechnete die Klägerin eine verbleibende Umsatzsteuer i.H.v. 2.073 €; diese Steuererklärung stand gemäß § 168 Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. In der Erklärung hatte sie einen Betrag von -9,79 € als Steuerbeträge, die nach § 17 Abs. 1 Satz 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldet werden (Zeile 103 des amtlichen Formulars für 2009) erklärt.

Das Finanzamt änderte mit Umsatzsteuerbescheid vom 21.01.2011 die Festsetzung auf 2.092,58 €, indem es das Vorzeichen für diesen Betrag (Steuerbeträge, die nach § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG geschuldet werden) korrigierte.