Mit ihrer am 29.12.2010 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr errechnete die Klägerin eine verbleibende Umsatzsteuer i.H.v. 2.073 €; diese Steuererklärung stand gemäß § 168 Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. In der Erklärung hatte sie einen Betrag von -9,79 € als Steuerbeträge, die nach § 17 Abs. 1 Satz 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldet werden (Zeile 103 des amtlichen Formulars für 2009) erklärt.
Das Finanzamt änderte mit Umsatzsteuerbescheid vom 21.01.2011 die Festsetzung auf 2.092,58 €, indem es das Vorzeichen für diesen Betrag (Steuerbeträge, die nach § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG geschuldet werden) korrigierte.
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