FG Nürnberg - Urteil vom 16.10.2012
2 K 1217/10
Normen:
UStG § 14c Abs. 2 S. 1; UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8; UStG §19; UStDV § 33;
Fundstellen:
DStR 2013, 10

Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers

FG Nürnberg, Urteil vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 2 K 1217/10

DRsp Nr. 2013/15696

Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers

Aufgrund der Zielsetzung des § 14c Abs. 2 UStG, dessen Normzweck darin besteht, Missbrauch durch Ausstellung von Rechnungen zu verhindern und der Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens durch ein Ungleichgewicht von Steuer und Vorsteuer zu begegnen, ist die Anwendung des allgemeinen Rechnungsbegriffs des § 14 Abs. 1 UStG ohne die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 Nr. 1 - 9 UStG geboten. Es reicht aus, dass das Dokument den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist.

Normenkette:

UStG § 14c Abs. 2 S. 1; UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8; UStG §19; UStDV § 33;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers.

Der Kläger betreibt einen Handel mit Elektrogeräten und eine Reparaturannahme. Seit 1999 macht er in seinen Steuererklärungen nur Angaben zur Besteuerung als Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 UStG. In den Jahren 2004 und 2005 erzielte der Kläger Jahresumsätze in Höhe von 16.569 (2004) und 19.520 (2005).