Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 UStG bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers
FG Hessen, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 6 K 565/09
DRsp Nr. 2009/22151
Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2UStG bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers
1. Die Angabe des Steuersatzes neben dem Bruttoleistungsentgelt in einer Kleinbetragsrechnung stellt keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2UStG dar.2. Der Steuerbetrag nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8UStG muss als Geldbetrag genannt und - beispielsweise durch die Bezeichnung "Steuer" - als Steuerbetrag gekennzeichnet sein. Die Angabe des Steuersatzes in Kleinbetragsrechnungen erfüllt diese Voraussetzungen nicht.3. Die Korrelation zwischen einem eventuellen Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger und der Umsatzsteuer führen nicht zu einer Ausweitung des Tatbestandes des § 14c Abs. 2UStG auf Kleinbetragsrechnungen von Kleinunternehmern.
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) eines Kleinunternehmers.
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