FG Hessen - Urteil vom 25.06.2009
6 K 565/09
Normen:
UStG § 14c Abs. 2; UStG § 19 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 8; UStDV § 33;
Fundstellen:
EFG 2009, 1789

Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 UStG bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers

FG Hessen, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 6 K 565/09

DRsp Nr. 2009/22151

Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 UStG bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers

1. Die Angabe des Steuersatzes neben dem Bruttoleistungsentgelt in einer Kleinbetragsrechnung stellt keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG dar. 2. Der Steuerbetrag nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG muss als Geldbetrag genannt und - beispielsweise durch die Bezeichnung "Steuer" - als Steuerbetrag gekennzeichnet sein. Die Angabe des Steuersatzes in Kleinbetragsrechnungen erfüllt diese Voraussetzungen nicht. 3. Die Korrelation zwischen einem eventuellen Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger und der Umsatzsteuer führen nicht zu einer Ausweitung des Tatbestandes des § 14c Abs. 2 UStG auf Kleinbetragsrechnungen von Kleinunternehmern.

Normenkette:

UStG § 14c Abs. 2; UStG § 19 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 8; UStDV § 33;

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) eines Kleinunternehmers.