BFH - Beschluss vom 27.06.2006
V B 143/05
Normen:
UStG (1999) § 23a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2010
BFH/NV 2006, 2006
BFHE 213, 427
BStBl II 2006, 732
DB 2006, 1994
DStRE 2006, 1481
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 270/03

Anwendbarkeit des § 23a Abs. 1 UStG in Neugründungsfällen

BFH, Beschluss vom 27.06.2006 - Aktenzeichen V B 143/05

DRsp Nr. 2006/22645

Anwendbarkeit des § 23a Abs. 1 UStG in Neugründungsfällen

»Für die Anwendbarkeit der Regelung zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen gemäß § 23a UStG ist im ersten Kalenderjahr der unternehmerischen Betätigung der voraussichtliche Umsatz dieses Jahres maßgebend.«

Normenkette:

UStG (1999) § 23a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 24 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein nicht eingetragener Verein, im Gründungsjahr die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 23a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) pauschal mit dem Durchschnittssatz von 7 v.H. des steuerpflichtigen Umsatzes ansetzen kann.

Der Kläger wurde im Sommer 2002 gegründet. Er unterliegt nicht der Buchführungspflicht. Satzungsmäßiger Zweck ist die finanzielle Unterstützung ... sowie die Förderung der Kultur. Er ist als eine Körperschaft i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) anerkannt.

Am 3. September 2002 veranstaltete der Kläger ein Benefizkonzert, bei dem er Entgelte in Höhe von 141 799 EUR erzielte. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2002 stellte der Kläger der Umsatzsteuer aus den Erlösen (7 v.H. von 141 799 EUR = 9 925,93 EUR) abziehbare Vorsteuerbeträge in gleicher Höhe gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 UStG gegenüber, so dass sich keine Zahllast ergab.