FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.06.2025
7 K 7039/22
Normen:
AO § 164 Abs. 2; AO § 164 Abs. 4; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171 Abs. 3; AO § 171 Abs. 3a; UStG § 27 Abs. 19; UStG § 13b; UStG § 17 Abs. 2;

Anwendbarkeit des § 27 Abs. 19 UStG bei erbrachten und bezahlten steuerpflichtigen Bauleistungen vor dem 15.02.2014; Festsetzung und Berechnung der Umsatzsteuer aufgrund des Erstattungsantrags gegenüber dem Leistungserbringer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2025 - Aktenzeichen 7 K 7039/22

DRsp Nr. 2025/10768

Anwendbarkeit des § 27 Abs. 19 UStG bei erbrachten und bezahlten steuerpflichtigen Bauleistungen vor dem 15.02.2014; Festsetzung und Berechnung der Umsatzsteuer aufgrund des Erstattungsantrags gegenüber dem Leistungserbringer

1. § 27 Abs. 19 UStG betrifft vor dem 15.02.2014 erbrachte, in Rechnung gestellte und bezahlte steuerpflichtige Leistungen, bei denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Vertrauen auf Abschn. 182a Abs. 10 - 12 UStR bzw. Abschn. 13b.3 Abs. 1 - 3 Umsatzsteueranwendungserlass UStAE a.?F. davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, diese Annahme sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt. 2. Die Umsatzsteuer, die aufgrund des Erstattungsantrags gegenüber dem Leistungserbringer festgesetzt wird, ist aus dem in Rechnung gestellten Bruttobetrag herauszurechnen.

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 04.11.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.01.2022 wird der Beklagte verpflichtet, den Umsatzsteuerbescheid vom 07.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.09.2021 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 16.500,71 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 84 % dem Kläger und zu 16 % dem Beklagten auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.