FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.11.2021
14 K 982/20
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) und Buchst. c);

Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze einer Trauer- und Hochzeitsrednerin

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2021 - Aktenzeichen 14 K 982/20

DRsp Nr. 2022/2605

Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze einer Trauer- und Hochzeitsrednerin

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,- €, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bei 1.500,- € oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) und Buchst. c);

Tatbestand

Streitig ist, ob auf Umsätze der Klägerin als Trauer- und Hochzeitsrednerin der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist.

Die Klägerin ist studierte Theologin. Sie meldete bereits im Jahr 1999 bei der Finanzverwaltung eine selbständige Tätigkeit mit der Bezeichnung "Trauerrednerin/Gestaltung von Hochzeitsfeiern/ Begrüßungsfeiern für Neugeborene" an.

1. 2.