FG Nürnberg - Urteil vom 11.12.2018
2 K 524/18
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10;
Fundstellen:
EFG 2019, 299

Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Umsätze aus der Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen; Anforderungen an das Vorliegen eines genehmigter Linienverkehr mit Schiffen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

FG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 2 K 524/18

DRsp Nr. 2019/1866

Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Umsätze aus der Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen; Anforderungen an das Vorliegen eines "genehmigter Linienverkehr mit Schiffen" im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

Tenor

1.

Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids für 2012 vom 23.03.2018 wird die Umsatzsteuer 2012 auf xxx € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 94 v.H. und der Beklagte zu 6 v. H. zu tragen.

3.

Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10;

Tatbestand

Streitig ist, inwiefern die Ausgangsumsätze der Klägerin als Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.