BGH - Urteil vom 18.04.2012
VIII ZR 253/11
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1406
NVwZ-RR 2012, 570
WM 2012, 2071
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 417/10
LG Potsdam, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 11/11

Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Legen eines für die Wasserbereitstellung unentbehrlichen Hausanschlusses

BGH, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 253/11

DRsp Nr. 2012/10131

Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Legen eines für die Wasserbereitstellung unentbehrlichen Hausanschlusses

a) Der Begriff "Lieferungen von Wasser" in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG ist gemeinschaftsrechtlich so auszulegen, dass auch das Legen des - für die Wasserbereitstellung unentbehrlichen - Hausanschlusses darunter fällt, so dass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist (Anschluss an EuGH, UR 2008, 432 - Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien; BFHE 222, 176; 223, 482).b) Die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes setzt weder voraus, dass die Lieferung von Wasser und das Legen des Hausanschlusses von demselben Wasserversorgungsunternehmen erbracht werden, noch ist sie auf das erstmalige Legen eines Hausanschlusses beschränkt; der ermäßigte Steuersatz findet auch auf Arbeiten zur Erneuerung oder zur Reduzierung von Wasseranschlüssen Anwendung.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand