FG München - Urteil vom 09.06.2015
14 K 608/13
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2017, 611

Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Umsätze aus der Vermarktung von medizinischen Erfindungen

FG München, Urteil vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 14 K 608/13

DRsp Nr. 2016/11463

Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Umsätze aus der Vermarktung von medizinischen Erfindungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger ist im Klinikum ... tätig. Zusammen mit weiteren Kollegen hat er Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung mitentwickelt. Seit 1996 ist die ... GmbH & Co. KG (KG) im Rahmen von Lizenzverträgen für die Vermarktung dieser Erfindungen tätig. Mit dem Kläger, Dr. X, Dr. Y und Dr. Z schloss sie den Vertrag vom 10. Januar 1996 und die Nachfolgevereinbarung vom 23. Februar 2007 ab; die Erfindungen betrafen die Früherkennung von A-Tumoren. In diesen Verträgen sind als Lizenzgeber jeweils alle Erfinder genannt; sie werden in den Verträgen einheitlich als "Lizenzgeber" bezeichnet. Die Abrechnungen der Lizenzgebühren erfolgen vertragsgemäß jeweils zum 31. Dezember jeden Jahres und die Auszahlungen jeweils zum 31. März des Folgejahres unmittelbar auf das Konto des jeweiligen Erfinders. Die KG sollte Gutschriften erstellen. Den Vertrag vom 6. Juli 1998 schlossen der Kläger, Dr. Z und Dr. U als Lizenzgeber ab; dabei ging es um Erfindungen zur Früherkennung von B-Tumoren. Die Vereinbarung enthält vergleichbare Regelungen wie die anderen Verträge.