FG Niedersachsen - Urteil vom 13.11.2025
5 K 42/25
Normen:
UStG § 25 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
IStR 2026, 138

Anwendbarkiet des § 25 Abs. 1 S. 4 UStG auf Reiseleistungen durch Reiseveranstalter mit Sitz außerhalb der EU und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2025 - Aktenzeichen 5 K 42/25

DRsp Nr. 2026/866

Anwendbarkiet des § 25 Abs. 1 S. 4 UStG auf Reiseleistungen durch Reiseveranstalter mit Sitz außerhalb der EU und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet

§ 25 Abs. 1 Satz 4 UStG ist auch auf Reiseleistungen durch Reiseveranstalter mit Sitz außerhalb der EU und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet anwendbar (entgegen UStAE Abschn. 25.1 Abs. 1 Satz 5).

Normenkette:

UStG § 25 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit des § 25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf die von der außerhalb der Europäischen Union ansässigen Klägerin erbrachten Reiseleistungen. Gegenstand des Verfahrens ist die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltende Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die die Klägerin am ... 2025 an den Beklagten übermittelt hat.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht As, außerhalb des Gemeinschaftsgebiet in A ansässig und operiert im Gemeinschaftsgebiet ohne eine feste Niederlassung.