FG Münster - Urteil vom 25.04.2007
5 K 3443/04 U
Normen:
6. EG-Richtlinie Art. 26a Teil B Abs. 2 4. Unterabs. ; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2b ;

Anwendung der Differenzbesteuerung

FG Münster, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 5 K 3443/04 U

DRsp Nr. 2007/15604

Anwendung der Differenzbesteuerung

Die Anwendung der Differenzbesteuerung kommt bei Lieferungen nur dann in Betracht, wenn der oder die Vorlieferant(en) die Differenzbesteuerung zu Recht vorgenommen haben. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 26a Teil B Abs. 2 4. Unterabs. der 6. EG-Richtlinie, wonach Lieferungen eines steuerpflichtigen Wiederverkäufers nur dann der Differenzbesteuerung unterfallen, sofern die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer gemäß dieser Sonderregelung mehrwertsteuerpflichtig ist.

Normenkette:

6. EG-Richtlinie Art. 26a Teil B Abs. 2 4. Unterabs. ; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob auf die Lieferung von Gebrauchtwagen die Differenzbesteuerung anwendbar ist.

Die Klägerin betreibt einen Kfz-Handel mit Gebrauchtwagen.