FG Münster - Gerichtsbescheid vom 29.03.2022
5 K 1589/21 U
Normen:
UStG § 25a;

Anwendung der Differenzbesteuerung auf Ausgangsumsätze eines land- und forstwirtschaftlichen sowie gewerblichen Betriebs

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 5 K 1589/21 U

DRsp Nr. 2022/7296

Anwendung der Differenzbesteuerung auf Ausgangsumsätze eines land- und forstwirtschaftlichen sowie gewerblichen Betriebs

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 25a;

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Ausgangsumsätze des Klägers.

Der Kläger führt im Rahmen seines Unternehmens sowohl einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als auch einen gewerblichen Betrieb. Zu dem Gewerbebetrieb gehört der Einzelhandel mit neuen und gebrauchten Schleppern sowie Landmaschinen einschließlich des Verkaufs von Ersatzteilen, Serviceleistungen und Instandsetzungen. Er ist zudem Vertragshändler der Landmaschinenhersteller D, M und N.

Der Beklagte stimmte der vom Kläger eingereichten Umsatzsteuererklärung 2013 mit einer festzusetzenden Umsatzsteuer i.H.v. - 2.846,82 € am 06.08.2015 zu. Für 2014 und 2015 erklärte der Kläger mit seinen Steuererklärungen vom 31.03.2016 und vom 30.05.2017 eine festzusetzende Umsatzsteuer i.H.v. 27.276,21 € (2014) und 24.519,41 € (2015).