FG Niedersachsen - Urteil vom 19.05.2016
5 K 85/15
Normen:
RL 112/2006/EG Art. 295 Abs. 1 Nr. 5; UStG § 24 Abs. 1;

Anwendung der Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG bei einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 5 K 85/15

DRsp Nr. 2016/12771

Anwendung der Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG bei einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken

Eine Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken unterfällt der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG auch dann, wenn die Einsteller weder Landwirte sind noch selbst über landwirtschaftliche Flächen verfügen

Normenkette:

RL 112/2006/EG Art. 295 Abs. 1 Nr. 5; UStG § 24 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Umsätze eines Landwirts aus einer "Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken" für Nichtlandwirte der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen.

Der Kläger betrieb im Jahr 2005 eine Pferdezucht mit 30 eigenen Pferden. Zusätzlich unterhielt er eine Pferdepension für ca. 70 Pferde. Im Rahmen dieser Pension bot er folgende Dienstleistungen an: Belegung der Stuten durch künstliche Besamung, Abfohlung, Aufzucht und Ausbildung der Fohlen, Präsentation und Ausbildung für Pferdeschauen und Leistungsprüfungen, Beratung über die Zuchtmöglichkeiten, Betreuung (Futter, Stall, Auslauf, Tierarzt) sowie Hilfe beim Kauf oder Verkauf von Pferden.