BGH - Beschluß vom 09.05.1990
XII ZB 76/89
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Fehlverhalten, eheliches 3
DRsp I(166)220a-b
FamRZ 1990, 985
MDR 1990, 1006
NJW 1990, 2745

Anwendung der Härteklausel bei Tötungsversuch in nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit

BGH, Beschluß vom 09.05.1990 - Aktenzeichen XII ZB 76/89

DRsp Nr. 1992/1248

Anwendung der Härteklausel bei Tötungsversuch in nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit

»Zur Anwendung der Härteklausel, wenn die ausgleichsberechtigte Ehefrau nach der Trennung der Parteien versucht hat, sich und das gemeinschaftliche Kind zu töten, aber nicht auszuschließen ist, daß sie ohne Schuld (§ 20 StGB) gehandelt hat.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

I. Aus der am 18. Juni 1976 geschlossenen Ehe der Parteien ist ein im Jahre 1978 geborener Sohn hervorgegangen. Nach der Trennung der Parteien im Sommer 1986 versuchte die Ehefrau (Antragsgegnerin) am 7. September 1986, sich und das Kind zu töten. Seit Oktober 1986 befindet sie sich in einer Fachklinik für Psychiatrie. Auf den ihr am 5. August 1987 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) wurde die Ehe - vor Entscheidung über den Versorgungsausgleich - geschieden und das Sorgerecht für den Sohn dem Ehemann übertragen. Das Verbundurteil ist seit dem 21. Juni 1988 rechtskräftig. Wegen des Tötungsversuchs hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Amberg durch (rechtskräftiges) Urteil vom 27. Juli 1988 die Unterbringung der Ehefrau in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.