FG München - Urteil vom 09.07.2003
3 K 4787/01
Normen:
UStG (1999) § 19 Abs. 1, Abs. 3 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1283
EFG 2003, 1580

Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung des § 19 Abs. 1 UStG bei Neugründungen; Umsatzsteuer 2000

FG München, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 3 K 4787/01

DRsp Nr. 2003/11744

Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung des § 19 Abs. 1 UStG bei Neugründungen; Umsatzsteuer 2000

1. Bei Neugründungen (hier: einer aus zwei gemeinnützigen Vereinen ausschließlich zur einmaligen Durchführung einer Jubiläumsveranstaltung gegründeten GbR) ist die Keinunternehmerbesteuerung i. S. des § 19 Abs. 1 UStG im Folgejahr möglich, wenn der Umsatz in diesem Jahr 100000 DM (ab 1.1.2002: 50000 Euro) nicht übersteigt und wenn der Umsatz im Jahr der Vorbereitung Null bis maximal 32000 DM (ab 1.1.2002: 16620 Euro) betragen hat (entgegen BFH-Urteil vom 22.11.1984 V R 170/83, BStBl II 1985, 142 und Urteil des Hessischen FG vom 12.4.1989 6 K 72/88, EFG 1989, 544). 2. Senden der jeweiligen Vereinsvorstände, die der finanziellen Grundausstattung einer aus zwei gemeinnützigen Vereinen ausschließlich zur einmaligen Durchführung einer Jubiläumsveranstaltung gegründeten GbR dienen, sind als sog. echte Zuschüsse nicht steuerbar.

Normenkette:

UStG (1999) § 19 Abs. 1, Abs. 3 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.