FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.11.2001
10 K 310/98
Normen:
UStG § 25 Abs. 1 ; UStG § 25 Abs. 3 ; UStG § 4 Nr. 23 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1125

Anwendung der Margenbesteuerung für Reiseleistungen im Rahmen von High-School- und College-Reisen mit einer Dauer von drei, fünf oder zehn Monaten; Umsatzsteuer 1995, 1996 und 1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 10 K 310/98

DRsp Nr. 2002/12035

Anwendung der Margenbesteuerung für Reiseleistungen im Rahmen von High-School- und College-Reisen mit einer Dauer von drei, fünf oder zehn Monaten; Umsatzsteuer 1995, 1996 und 1997

Ein Reiseveranstalter, der sog. High-School- und College-Reisen ins Ausland als Pauschalreisen mit einer Dauer von drei, fünf oder zehn Monaten veranstaltet, kann für die Reiseleistungen die Margenbesteuerung nach § 25 UStG in Anspruch nehmen.

Normenkette:

UStG § 25 Abs. 1 ; UStG § 25 Abs. 3 ; UStG § 4 Nr. 23 ;

Tatbestand:

Streitig ist bei der Umsatzsteuer für 1995 bis 1997, ob die Klägerin, die Sprach- und Studienreisen veranstaltet sowie ein Au-Pair-Programm anbietet, auch für die von ihr im Rahmen ihrer sog. High-School- und College-Programme erbrachten Reiseleistungen die Margenbesteuerung nach § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch nehmen kann und ggf. ob insoweit der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, weil die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 23 UStG auf die Reiseleistungen angewendet werden muss.