BFH - Urteil vom 15.11.2007
V R 15/06
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, (1999) § 3 Abs. 9a Nr. 1 § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 362
BFH/NV 2008, 1070
BFHE 219, 437
BStBl II 2009, 423
DB 2008, 908
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3083/03

Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999; Beförderung der Arbeitnehmer zur Arbeitsstätte als Leistung aufgrund des Dienstverhältnisses

BFH, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen V R 15/06

DRsp Nr. 2008/9461

Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999; Beförderung der Arbeitnehmer zur Arbeitsstätte als Leistung aufgrund des Dienstverhältnisses

»1. Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999 ist nur auf Leistungen anzuwenden, die bei einer unentgeltlichen Leistungserbringung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, Abs. 9a UStG 1999 i.V.m. § 10 Abs. 4 UStG 1999 steuerbar sind. 2. Die Beförderung der Arbeitnehmer zur Arbeitsstätte ist keine Leistung aufgrund des Dienstverhältnisses i.S. von § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn für die Arbeitnehmer keine zumutbaren Möglichkeiten bestehen, die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, (1999) § 3 Abs. 9a Nr. 1 § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Leistungen eines Unternehmers gegenüber seinen Arbeitnehmern der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999) unterliegen.

Bei der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, die als Organträger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1999 die Umsätze der S-GmbH versteuert. Die S-GmbH übt ihre Tätigkeit in N aus, wo sie Lager-, Betriebs- und Büroeinrichtungen herstellt und im Bereich der Abfalltechnik tätig ist.