FG Niedersachsen - Urteil vom 05.09.2024
5 K 250/16
Normen:
UStG § 4 Nr. 22a; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8;

Anwendung der umsatzsteuerlichen Steuerbefreiung auf Fahrsicherheitstrainings und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die entgeltliche Vermietung eines Rettungssimulators

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2024 - Aktenzeichen 5 K 250/16

DRsp Nr. 2026/861

Anwendung der umsatzsteuerlichen Steuerbefreiung auf Fahrsicherheitstrainings und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die entgeltliche Vermietung eines Rettungssimulators

1. Umsätze aus Fahrsicherheitstrainings sind gem. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei, wenn es sich um Schulungsmaßnahmen handelt, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse konkret geeignet sind. 2. Wenn die Übernahme der Kosten für ein Fahrsicherheitstraining durch Berufsgenossenschaften nach Auffassung des BFH indiziert, dass diese Kursteilnehmer aus beruflichen Gründen an den Schulungen teilnehmen und die dabei erlangten theoretischen und praktischen Kenntnisse einen direkten Bezug zu ihrem Beruf aufweisen und über 50% aller Teilnehmer der sog. "geschlossenen" und "gemischten" Kursen Angehörige einer Berufsgenossenschaft mit entsprechender Kostenübernahme sind, indiziert dies wegen derselben einheitlichen Ausgestaltung aller Fahrsicherheitstrainings zugleich deren Eignung zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse. 3. Umsätze aus der Vermietung eines Rettungssimulators unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, wenn die Vermietung kein en keinen Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO begründet.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 22a; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8;

Tatbestand