BFH - Urteil vom 12.10.2006
V R 36/04
Normen:
UStG (1999) § 24 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25 ;
Fundstellen:
BB 2007, 201
BFH/NV 2007, 373
BFHE 215, 356
BStBl II 2007, 485
DB 2007, 1393
DStRE 2007, 373
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 08.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1254/02

Anwendung des § 24 UStG 1999 und Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG auf die Lieferung selbst hergestellter Produkte nach Einstellung der Bodennutzung

BFH, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen V R 36/04

DRsp Nr. 2007/331

Anwendung des § 24 UStG 1999 und Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG auf die Lieferung selbst hergestellter Produkte nach Einstellung der Bodennutzung

»1. Welcher Ehegatte als Unternehmer zu erfassen ist, richtet sich grundsätzlich danach, in wessen Namen die maßgebenden Umsätze ausgeführt wurden. 2. Zur Frage, ob landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes noch vorhanden sind, noch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S. des § 24 UStG 1999 geliefert werden.«

Normenkette:

UStG (1999) § 24 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25 ;

Gründe:

I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bis zum 31. Dezember 1999 zusammen mit seiner Ehefrau Inhaber eines Weinbaubetriebes; allein der Kläger trat als Unternehmer nach außen auf und bediente sich jedoch aus außersteuerlichen Gründen (Bezug der landwirtschaftlichen Altersrente) teilweise des Namens der Ehefrau. Der Betrieb wurde nach Betriebsaufgabe entgeltlich an den Sohn zum 1. Januar 2000 verpachtet. Den lagernden Weinbestand aus eigenem Anbau behielt der Kläger zum Zwecke des späteren Verkaufs bzw. Eigenverbrauchs zurück.

Bis einschließlich 1999 erfolgte die Umsatzbesteuerung gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999) nach Durchschnittssätzen.