EuGH - Schlussantrag vom 12.09.2024
C-573/22
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 370; RL 2006/112/EG Anh. X Teil A Nr. 2;

Anwendung des Art. 370 der RL 2006/112/EG bezüglich der Erhebung der Mehrwertsteuer auf eine gesetzlich vorgeschriebene Mediengebühr zur Finanzierung von Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ohne gewerblichen Charakter

EuGH, Schlussantrag vom 12.09.2024 - Aktenzeichen C-573/22

DRsp Nr. 2024/12717

Anwendung des Art. 370 der RL 2006/112/EG bezüglich der Erhebung der Mehrwertsteuer auf eine gesetzlich vorgeschriebene Mediengebühr zur Finanzierung von Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ohne gewerblichen Charakter

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 370; RL 2006/112/EG Anh. X Teil A Nr. 2;

Einleitung

Die dänische Rundfunk- und Fernsehgebühr hat ihr 100-jähriges Bestehen nicht erlebt. Sie wurde 1926 als Rundfunkgebühr eingeführt und nach vielen Umgestaltungen im Jahr 2022 unter dem Begriff Mediengebühr (medielicens) abgeschafft.

Zumindest unter einem Gesichtspunkt ist sie jedoch immer noch umstritten, nämlich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihrer Besteuerung mit Mehrwertsteuer. Denn seit der Einführung dieser Steuer in Dänemark im Jahr 1967 wurde sie auf die Rundfunk- und Fernsehgebühr erhoben.

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