FG Münster - Urteil vom 25.11.2003
15 K 5495/98 U
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

FG Münster, Urteil vom 25.11.2003 - Aktenzeichen 15 K 5495/98 U

DRsp Nr. 2004/1874

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

1. Bei einer gegen Zahlung eines Pauschalentgeltes angebotenen Schwimmbad- und Saunanutzung handelt es sich um eine Leistung, die zu mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätzen i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG führt und mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert wird. 2. Das Anbieten von Heil- und Saunabädern im Rahmen eines Schwimmbadbetriebes stellt keine einheitliche Leistung eigener Art. dar.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die mit einer Bade-Sauna-Freizeit-Anlage erzielten Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuer-(USt)-Satz unterliegen und ob der Erlass der USt-Änderungsbescheide zulässig ist.