FG Hamburg - Urteil vom 20.12.2001
IV 471/98
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Bronzeskulpturen

FG Hamburg, Urteil vom 20.12.2001 - Aktenzeichen IV 471/98

DRsp Nr. 2002/12100

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Bronzeskulpturen

Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst können auch dann vorliegen, wenn Bronzeskulpturen mittels Abgüssen nicht vom Künstler selbst, sondern durch Dritte hergestellt werden.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ließ in Polen verschiedene Bronzeskulpturen gießen und beantragte am 18.10.1995, 21.12.1995, 11.03.1996, 09.09.1996, 09.12.1996 und 29.09.1997 bei der Abfertigungsstelle des Beklagten folgende Waren in den freien Verkehr zu überführen:

Zollanmeldung F ... vom 18.10.1995:

Originalkunstwerke aus Bronze, vollständig von Hand geschaffen, unter Positionsnummer: 970300000000 des Zolltarifs, Ursprungsland Polen (Zollsatz: frei, Einfuhrumsatzsteuersatz: 7 %). Laut beigefügter Rechnung handelt es sich um 100 Exemplare "Mann mit Haus". Die Anmeldung ist durch eine Beschau der Zollstelle bestätigt worden.

Zollanmeldung F ... vom 21.12.1995:

50 Skulpturenabgüsse mit Ursprungsland Polen, die durch den Beklagten als Bronzeskulptur in einer limitierten Auflage, nummeriert und signiert, der Unterpositionsnummer 970300000000 des Zolltarifes zugewiesen wurden.

Zollanmeldung F ... vom 11.03.1996: