FG Düsseldorf - Urteil vom 27.09.2024
1 K 1459/22 U
Normen:
UStG § 12 Abs. 1;

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Tätigkeit einer Diplom-Theologin in der Gemeinde- und Sonderseelsorge als Pastoralreferentin

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2024 - Aktenzeichen 1 K 1459/22 U

DRsp Nr. 2025/3037

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Tätigkeit einer Diplom-Theologin in der Gemeinde- und Sonderseelsorge als Pastoralreferentin

1. Die Umsätze einer Trauer- und Hochzeitsrednerin unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7a) UStG für künstlerische Darbietungen. 2. Der traditionellen Zweckbestimmung folgend stellen Trauer- und Hochzeitsreden als Gebrauchsreden aus der maßgebenden Sicht der Auftraggeber eine wirtschaftliche Diensleistung ohne erheblichen Kunstwert dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob auf die Umsätze der Klägerin in den Streitjahren 2016 bis 2020 der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG Anwendung findet.

Die Klägerin ist Diplom-Theologin sowie Diplom-Religionspädagogin und übte zunächst 17 Jahre lang eine Tätigkeit in der Gemeinde- und Sonderseelsorge als Pastoralreferentin aus. In den Streitjahren 2016 bis 2020 war sie als Trauer- und Hochzeitsrednerin freiberuflich tätig. Nach den eigenen Angaben der Klägerin resultierten ihre Umsätze in den Streitjahren überwiegend aus Trauerfällen, den kleineren Anteil machten freie Trauungen aus. In ihren Rechnungen wies die Klägerin jeweils Bruttobeträge (incl. USt) aus.

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