FG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.2019
4 K 2019/18 U
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze aus den Lieferungen des Gehwagens

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen 4 K 2019/18 U

DRsp Nr. 2019/18073

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze aus den Lieferungen des Gehwagens

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Tatbestand

Die Klägerin lieferte unter anderem Gehwagen. Hierbei handelte es sich um Gehhilfen mit einer integrierten Sitzmöglichkeit. Sie bestehen im Wesentlichen aus einem belastbaren und höhenverstellbaren Kunststoffgestell mit einem Polstersitz, der eine Rückenbespannung aus Gewebe aufweist. Sie verfügen über sechs frei drehende Doppellaufrollen, wovon vier Rollen feststellbar sind. Der Frontbügel kann zum Ein- und Aussteigen geöffnet werden. Die Gehwagen dienen dem Gehtraining und der Mobilisation von in der Bewegung beeinträchtigten Menschen. Sie sind dazu bestimmt, hauptsächlich in geschlossenen Räumen, wie etwa in Pflegheimen, verwendet zu werden.

Die Klägerin wendete auf die Besteuerung der Umsätze aus den Lieferungen der Gehwagen auf der Grundlage einer ihr erteilten unverbindlichen Zolltarifauskunft des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung vom 9. Januar 2012 den Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an. Dieses hatte die Gehwagen in die Position 9019 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als Geräte für die Mechanotherapie eingereiht.