FG Niedersachsen - Urteil vom 19.08.2021
5 K 174/19
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2022, 1122

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf einen Teil der Umsatzerlöse

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.08.2021 - Aktenzeichen 5 K 174/19

DRsp Nr. 2022/12710

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf einen Teil der Umsatzerlöse

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf einen Teil der Umsatzerlöse der Klägerin. Gegenstand des Verfahrens ist der Umsatzsteuerbescheid für ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ....

Die Klägerin unterhält im Rahmen eines gewerblichen Hotelbetriebes zwei Hotels in ... und .... Beide Hotels verfügen über Parkplätze für Kraftfahrzeuge. Diese konnten von den Übernachtungsgästen ebenso kostenfrei genutzt werden wie von weiteren Besuchern der Hotels und der Öffentlichkeit. Daneben hielt die Klägerin in beiden Hotels unentgeltlich ein W-LAN-Netz vor.

In dem einen Hotel stand den Gästen außerdem eine Fitness- und Wellness-Einrichtung zur Verfügung. Gesonderte Entgelte erhob die Klägerin für die Nutzung des Fitness-Raums nicht.