FG Hessen - Urteil vom 16.09.2020
1 K 772/19
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2;

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus Frühstücksleistungen i.R.e. Fremdenpension

FG Hessen, Urteil vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 1 K 772/19

DRsp Nr. 2022/11671

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus Frühstücksleistungen i.R.e. Fremdenpension

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus Frühstücksleistungen im Rahmen einer Fremdenpension.

Die Klägerin betrieb als Unternehmerin eine Fremdenpension und erzielte daraus Umsätze aus Übernachtungs- sowie aus Frühstücksleistungen.

Sie bot ihren Gästen ausschließlich pauschale Gesamtpreise für Übernachtungen inkl. Frühstück an, üblicherweise bestand für Übernachtungsgäste keine Möglichkeit, auf die Frühstücksleistung zu verzichten. Für die erbrachten Leistungen stellte die Klägerin Rechnungen aus, welche Bruttobeträge enthielten, die jeweils auf die Übernachtungsleistung- und die Frühstücksleistung entfielen. Steuersätze waren nicht ausgewiesen (vgl. exemplarische Rechnung Bl. 31 d.A.).