FG Düsseldorf - Urteil vom 08.02.2017
4 K 2025/14 Z,EU
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei einer Vorrichtung zum Beheben eines Funktionsschadens oder Gebrechens für Menschen

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 4 K 2025/14 Z,EU

DRsp Nr. 2017/2652

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei einer "Vorrichtung zum Beheben eines Funktionsschadens oder Gebrechens für Menschen"

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Medizintechnik-Unternehmen, das u.a. Medizinprodukte einführt. Ende 2012 und Anfang 2013 bestellte sie bei der A mit Sitz in ...Kalifornien u.a. einen sog. Tracheostoma-Schutz, in den Handelsrechnungen als "..." bezeichnet (Rechnung vom 20.12.2012 über 45,57 US$ Warenwert und Rechnung vom 13.03.2013 über 121,10 US$ Warenwert).

1. 2.