FG Köln - Urteil vom 22.01.2008
6 K 4264/04
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1772

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Erlösen aus Pferdepensionsverträgen

FG Köln, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 6 K 4264/04

DRsp Nr. 2008/21219

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Erlösen aus Pferdepensionsverträgen

Wird im Rahmen eines Pferdepensionsvertrages vom Steuerpflichtigen der Gebrauch der Boxen, Reithalle und Außenanlage gewährt, Futter und Einstreu verkauft sowie die Fütterung und Pflege der Pferde übernommen, handelt es sich dabei um Elemente des Dienst,- Miet,- und Kaufvertrages. Solche Einstellungsverträge bilden als Verträge eigener Art. ein einheitliches Ganzes, deren Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern sind.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Umsatzsteuer für die Streitjahre gestützt auf das BMF-Schreiben vom 16. Juli 2004 zur geänderten Behandlung von Pferdepensionsverträgen aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen ist.

Der Kläger ist ein gegründeter und eingetragener Verein, der sich mit der Förderung des Reitsportes befasst. Er ist Erbbauberechtigter an dem der Stadt A gehörenden 1,25 ha großen Grundstück in A, wo er eine eigene Reitanlage errichtet hat. Diese besteht aus zwei Reithallen, einem Turnierplatz, einem Außenreitplatz, Stallungen und Nebengebäude sowie einem Freigelände. Von der Reitanlage gelangt man ohne Straßenberührung ... in ein Gebiet ... in dem Reitwege angelegt sind.