FG Münster - Urteil vom 28.01.2020
15 K 2629/17 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 12 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 927

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Einräumung der Nutzungsrechte an den Inhalten auf einer Webseite im Internet gegen Entgelt; Umsatzbesteuerung durch erzielen von Umsätzen im Inland als steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen

FG Münster, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 15 K 2629/17 U

DRsp Nr. 2020/4819

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Einräumung der Nutzungsrechte an den Inhalten auf einer Webseite im Internet gegen Entgelt; Umsatzbesteuerung durch erzielen von Umsätzen im Inland als steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 12 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

Die Klägerin war im Streitzeitraum 2011 bis 2013 als ... nichtselbständig tätig. Daneben erstellte sie im Streitzeitraum Skripte/Materialien, welche als Unterrichtsgrundlagen durch ... genutzt werden konnten. Die Bereitstellung der Skripte/Materialien erfolgte dabei ausschließlich auf elektronischem Wege über die von der Klägerin betriebene Webseite "XYZ.de". In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Rechtsgeschäfte zwischen Nutzern (Kunde) und der Klägerin (Anbieter) heißt es u.a.:

[...]

In den Informationen zu XYZ heißt es:

[...]

In den Rechnungen, die die Klägerin ihren Kunden erteilte, heißt es exemplarisch:

"Rechnung für die Nutzung von intern.XYZ.de

Für die von Ihnen gebuchten Leistungen erlaube ich mir folgende Rechnung zu stellen.

Position EUR
... xxx EUR
Nettobetrag xxx EUR
7 % MWST xxx EUR
Rechnungsbetrag xxx EUR