FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.05.2021
3 K 283/17
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a);

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Eintrittsgelder betreffend die Besichtigung eines Unterseeraketenkreuzer

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.05.2021 - Aktenzeichen 3 K 283/17

DRsp Nr. 2021/16302

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Eintrittsgelder betreffend die Besichtigung eines Unterseeraketenkreuzer

Tenor

Abweichend von dem geänderten Bescheid über Umsatzsteuer für 2015 vom 15. September 2017 wird die Umsatzsteuer auf ./. 33.575,14 Euro festgesetzt.

Die Kosten des Verfahren hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Der Streitwert beträgt 83.436,00 Euro.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Eintrittsgelder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) (in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung) im Jahre 2015.

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 05. September 1997 (UR-Nr. ... des Notars ...) errichtet. Seit einer Sitzverlegung im Jahre 2006 ist sie im Handelsregister des Amtsgerichts ... (HRB ...) eingetragen.