FG Münster - Urteil vom 23.05.2022
5 K 714/20 U
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 4;

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG

FG Münster, Urteil vom 23.05.2022 - Aktenzeichen 5 K 714/20 U

DRsp Nr. 2022/9733

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit im Streitjahr 2018 rund ... Mitgliedern (Ferkelerzeuger/-produzenten, Ferkelaufzüchter und Mäster). Ausweislich § 2 seiner Satzung aus November 2014 ist er ein freiwilliger Zusammenschluss von Landwirten mit dem Zweck, die "...". Die Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind:

- Durchführung von Informationsveranstaltungen, Versammlungen, Vortragstagungen, Mitgliederrundschreiben mit aktuellen Informationen, Zusammenarbeit mit Zentralverbänden der Landwirtschaft;

- Produktionstechnische Beratung der Mitgliedsbetriebe im Hinblick einer auf den Markt ausgerichteten Veredelungswirtschaft in allen Fragen der Fütterung und Haltung einschließlich Gesundheitsüberwachung und Feststellung der Zucht- und Mastleistungen;

- Auswertung und Berechnung der Aufzucht- und Mastergebnisse, um die Rentabilität zu ermitteln;

- Anschluss an den Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer.

Für die aufzubringenden Mitgliedsbeiträge stellte der Kläger keine Umsatzsteuer in Rechnung.