FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.12.2007
4 K 103/06
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c ;

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG für Trauerredner

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 4 K 103/06

DRsp Nr. 2008/10122

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG für Trauerredner

Die Tätigkeit eines Trauerredners unterliegt auch dann nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG, wenn dem Auftraggeber zusätzlich die Befugnisse zu Ton- und Bildaufnahmen von der Trauerfreier eingeräumt werden und ihm ein Abdruck des Redemanuskript zur Verfügung gestellt wird.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Trauerredner. Zwischen den Beteiligten ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 c Umsatzsteuergesetz (UStG) streitig.

Der Kläger ist als selbstständiger Trauerredner tätig und in der Bundesarbeitsgemeinschaft Trauerfeier e.V. organisiert. Mit seinen Auftraggebern schließt er einen formularmäßigen "Vertrag Trauerredner" ab. In diesem Vertrag heißt es auszugsweise: