FG Niedersachsen - Urteil vom 01.09.2022
5 K 70/20
Normen:
UStG § 12 Abs. 2;

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Lieferungen von trinkbaren Nahrungsergänzungsmitteln in flüssiger Form

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.09.2022 - Aktenzeichen 5 K 70/20

DRsp Nr. 2025/9838

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Lieferungen von trinkbaren Nahrungsergänzungsmitteln in flüssiger Form

1. Nahrungsergänzungsmittel und andere Lebensmittelzubereitungen in flüssiger Form, die in nicht verzehrfähigen Kunststoffbeuteln vertrieben werden und sich unmittelbar zum Trinken eignen, sind als Getränke in die nichtbegünstigte Position 2202 KN einzureihen. 2. Für die Einreihung eines Erzeugnisses in die Position 2202 KN kommt es nur auf ihre Eigenschaft flüssig und ihre objektive Eignung zum Verzehr an (trinkbar), nicht aber auf die Art und Weise, wie das Erzeugnis von den Verbrauchern tatsächlich verzehrt wird. 3. Die objektive Beschaffenheit eines Erzeugnisses wird durch eine Verzehrempfehlung oder Produktbeschreibung nicht aufgehoben.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferungen von Nahrungsergänzungsmitteln sowie sog. Energydrinks in den Streitjahren 2015 bis 2018.

I.

Die Klägerin ist eine ... . Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb von Produkten für die Hautpflege und Nahrungsergänzungsmitteln. ... .

II.

Die Klägerin vertrieb in den Streitjahren unter anderem die Produkte A, B sowie die C-Produktgruppe.