FG Sachsen - Urteil vom 16.12.2020
2 K 1072/19
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Speisen in einer Betriebskantine

FG Sachsen, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 2 K 1072/19

DRsp Nr. 2022/10528

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Speisen in einer Betriebskantine

Tenor

1.

Die Umsatzsteuerbescheide für 2011, 2012 und 2013 jeweils vom .... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom .... werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2011 um € ..., für 2012 um € ... und für 2013 um € ... reduziert wird. Der Ablehnungsbescheid vom ... und die Einspruchsentscheidung vom ... werden aufgehoben und die Umsatzsteuerbescheide für 2014 vom ..., für 2015 vom ... und für 2016 vom ... werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2014 um € ..., für 2015 um € ... und für 2016 um € ... reduziert wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Speisen in einer Betriebskantine.