FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.09.2021
2 K 2211/20
Normen:
UStG § 12 Abs. 1;

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Webeartikel aus dem sog. Food-Bereich

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2021 - Aktenzeichen 2 K 2211/20

DRsp Nr. 2022/14093

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Webeartikel aus dem sog. Food-Bereich

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Umsatzsteuergesetz - UStG -.

Der Kläger betreibt einen Handel für Werbeartikel. Seine Kunden können aus einem großen Sortiment verschiedener Waren wählen. Zur Auswahl stehen unter anderem Kugelschreiber, Feuerzeuge und (Arbeits-)Bekleidung, aber auch zahlreiche Produkte der Kategorie "Food". Hierzu gehören z. B. Fruchtgummis, Pfefferminzbonbons, Brausebonbons, Popcorn, Kekse, Glückskekse, Schokolinsen, Teebeutel und Kaffee oder Traubenzuckerwürfel, die jeweils in kleinen Abpackungen angeboten werden. Die Kunden können die Waren entsprechend ihrer jeweiligen Wünsche individualisiert beziehen. Die Individualisierung erfolgt - in Abhängigkeit vom jeweiligen Produkt - durch eine bestimmte Umverpackung, Aufdrucke, Gravuren oder ähnliches. Der Kläger selbst nimmt keine Individualisierung der Waren vor. Er bezieht die Waren nach den Kundenwünschen von seinen Lieferanten oder lässt sie von Dritten veredeln.