FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.01.2025
7 K 7159/22
Normen:
UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4;

Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei der Ermittlung der Umsatzsteuer; Einordnung von Baugrobreinigungsleistungen als Bauleistungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2025 - Aktenzeichen 7 K 7159/22

DRsp Nr. 2025/8759

Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei der Ermittlung der Umsatzsteuer; Einordnung von Baugrobreinigungsleistungen als Bauleistungen

1. Baugrobreinigungsleistungen stellen keine Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG dar. 2. Die Baufein- und die Baugrobreinigung, das Fegen, das Abfallsammeln und der Abtransport des Abfalls im Zusammenhang mit Gebäudebauarbeiten gehören zu den Reinigungsleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG. 3. Gehen die Beteiligten fälschlicherweise von der Nichtanwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG aus, greift kein Vertrauensschutz. § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG a. F. (jetzt § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG) regelt nur den umgekehrten Fall, in dem die Beteiligten übereinstimmend von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen sind.

Tenor

Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 02.02.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2022 wird die Umsatzsteuer auf 245.762,96 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 66 % der Klägerin und zu 34 % dem Beklagten auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.