Anwendung des UÄndG auf vor dem Inkrafttreten liegende Zeiträume
BGH, Urteil vom 30.09.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 79/86
DRsp Nr. 1992/2909
Anwendung des UÄndG auf vor dem Inkrafttreten liegende Zeiträume
Zwar gelten die materiell-rechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes (UÄndG; BGBl 1986 I, 301) grundsätzlich nur für Unterhalt, der nach dem 31.3.1986 fällig geworden ist, doch kommt eine Anwendung des § 1579BGB n.F. auch für davor liegende Zeiten in Betracht, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind betreute, eine Suspendierung der gesetzlichen Härteregelung nach § 1579 Abs. 3BGB a.F. aber nicht verfassungsgemäß war.