Der Kläger ist selbständiger Zahntechnikermeister und als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts tätig. In den Streitjahren lieferte er sogenannte Beatmungsmasken, die er auf ärztliche Verordnung individuell für einzelne Patienten in seinem Dentallabor herstellte. Abnehmer waren Schwerstkranke, die bei der Benutzung von Beatmungsgeräten die vom Hersteller mitgelieferten Standardmasken nicht verwenden konnten. Zur Herstellung nahm der Kläger unter ärztlicher Aufsicht Gipsabdrücke und stellte sodann die Masken unter Verwendung von Silikonmasse, wie sie auch in der Zahntechnik verwendet wird, her.
Streitig ist, mit welchem Steuersatz diese Leistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|