FG Niedersachsen - Urteil vom 14.04.2016
11 K 11006/14
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2017, 10
DStRE 2017, 610

Anwendung des umsatzsteuerlichen Regelsteuersatzes auf zur Benutzung durch Schwerstkranke gelieferte Beatmungsmasken

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen 11 K 11006/14

DRsp Nr. 2016/16080

Anwendung des umsatzsteuerlichen Regelsteuersatzes auf zur Benutzung durch Schwerstkranke gelieferte Beatmungsmasken

Beatmungsmasken, die ein Zahntechniker auf ärztliche Verordnung zur Benutzung durch Schwerstkranke (außerhalb der Zahntechnik) liefert, unterliegen dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger ist selbständiger Zahntechnikermeister und als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts tätig. In den Streitjahren lieferte er sogenannte Beatmungsmasken, die er auf ärztliche Verordnung individuell für einzelne Patienten in seinem Dentallabor herstellte. Abnehmer waren Schwerstkranke, die bei der Benutzung von Beatmungsgeräten die vom Hersteller mitgelieferten Standardmasken nicht verwenden konnten. Zur Herstellung nahm der Kläger unter ärztlicher Aufsicht Gipsabdrücke und stellte sodann die Masken unter Verwendung von Silikonmasse, wie sie auch in der Zahntechnik verwendet wird, her.

Streitig ist, mit welchem Steuersatz diese Leistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.