FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.04.2016
3 K 2373/14
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anl. 2;

Anwendung des umsatzsteuerlichen Regelsteuersatzes oder des ermäßigten Steuersatzes bei einem tierischen Düngemittel; Auslegung des Tatbestandsmerkmals chemische Behandlung bei einem Eiweißhydrolysat

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 3 K 2373/14

DRsp Nr. 2016/14618

Anwendung des umsatzsteuerlichen Regelsteuersatzes oder des ermäßigten Steuersatzes bei einem tierischen Düngemittel; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "chemische Behandlung" bei einem Eiweißhydrolysat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anl. 2;

Tatbestand

Strittig ist, ob ein Eiweißhydrolysat, das als Nebenprodukt bei der Gelatineherstellung anfällt und als Düngemittel vertrieben wird, dem ermäßigten oder dem Regelsteuersatz unterfällt.

Der Kläger ist als Organträger u.a. der Firma Lebosol Dünger GmbH unternehmerisch tätig. Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH, die im Jahr 2004 den Firmensitz von Deidesheim nach Elmstein an den Wohnsitz des Klägers verlegt hatte und ihre Umsätze seit dem 1. Januar 2005 in der umsatzsteuerlichen Organschaft versteuert.

Die GmbH bezieht von der Firma Gelita AG, Memmingen dass bei der Gelatineherstellung anfallende Eiweißhydrolysat mit der Handelsbezeichnung "Gelita Tec E". Die GmbH füllt das in Tankwagen angelieferte Produkt in Tanks um und danach unverändert in verschieden große Verkaufsgebinde ab. Das Produkt wird von der GmbH als flüssiges Düngemittel unter dem Namen "Aminosol" - bzw. in 10l-Kanistern als "Bio-Aminosol" - vertrieben.